Hinweis der Unteren Wasserrechtsbehörde des Landratsamts Main Spessart zur Stilllegung von Heizölverbraucheranlagen

Hinweis der Unteren Wasserrechtsbehörde des Landratsamts Main Spessart zur Stilllegung von Heizölverbraucheranlagen

3. Feb. 2026

Aus gegebenem Anlass weist die Untere Wasserrechtsbehörde des Landratsamts Main‑Spessart auf die nachfolgende rechtliche Lage bei der Stilllegung von Heizölverbraucheranlagen hin.

Rechtsgrundlage

  • Heizölverbraucheranlagen unterliegen der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV). Die dort geregelten Anforderungen sind bei Planung, Errichtung, Betrieb aber auch bei Stilllegung der Anlage zu beachten.

Fachbetriebspflicht

  • Heizölverbraucheranlagen mit einem Tankvolumen größer als 1 m³ (1.000 Liter) dürfen nur von zugelassenen Fachbetrieben gemäß § 62 AwSV errichtet, von innen gereinigt, instandgesetzt und stillgelegt werden (§ 45 AwSV).
  • Auch bei Heizöltanks unter 1.000 Liter wird die fachmännische Reinigung dringend empfohlen.
  • Die Entsorgung eines zuvor vom Fachbetrieb gereinigten Heizöltanks kann grundsätzlich eigenständig erfolgen.

Vermeidung von Einleitungen

  • Dem Landratsamt Main‑Spessart wurde angezeigt, dass beim eigenständigen Reinigen von Tanks bereits mit Heizöl verunreinigtes Wasser in die kommunale Kanalisation gelangt ist. Solche Einleitungen sind nicht zulässig.

Ordnungswidrigkeiten und Bußgeld

  • Ein vorsätzlicher oder fahrlässiger Verstoß gegen die Fachbetriebspflicht stellt eine Ordnungswidrigkeit nach § 103 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a WHG i. V. m. § 65 Nr. 25 AwSV dar und kann mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 € geahndet werden.

Prüfpflichten bei der Stilllegung

  • Oberirdische Heizöltanks außerhalb von Wasserschutz- oder Überschwemmungsgebieten mit einem Rauminhalt von mehr als 10 m³ (10.000 Liter) bedürfen bei der Stilllegung einer Prüfung durch einen Sachverständigen nach § 2 Abs. 33 AwSV (§ 46 Abs. 2 i. V. m. Anlage 5 AwSV).
  • Befindet sich eine oberirdische Heizölverbraucheranlage innerhalb eines Wasserschutz- oder Überschwemmungsgebietes, ist für alle Anlagen mit mehr als 1 m³ eine Stilllegungsprüfung erforderlich.
  • Unterirdische Anlagen benötigen grundsätzlich bei der Stilllegung eine Prüfung durch einen Sachverständigen.

Bei Rückfragen oder Unsicherheiten zu dem Umgang mit wassergefährdeten Stoffen steht Ihnen die Untere Wasserrechtsbehörde des Landratsamts Main‑Spessart unter Wasserrecht@Lramsp.de zur Verfügung.

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