Im Winter sind zur Verhütung von Gefahren für Personen und Sachen alle angrenzenden Gehwege durch den Reinigungspflichtigen zu sichern.
Sicherungspflichtiger ist in erster Linie der Grundstückseigentümer, soweit er dies nicht vertraglich an Dritte übertragen hat (z. B. Mieter).
Die Räum- und Streupflicht betrifft grundsätzlich die Gehwege in voller Breite.
Ist am Grundstück kein abgrenzender Gehweg vorhanden, ist der Fahrbahnrand in einer Breite von 0,80 Metern zu sichern.
Sie sind von Schnee zu räumen und bei Schnee-, Reif- oder Eisglätte mit Sand oder sonstigen geeigneten abstumpfenden Mitteln zu bestreuen oder vom Eis zu befreien.
Grundsätzlich ist die Verwendung von Salz verboten. Nur bei besonderer Glätte auf Treppen und an starken Neigungen ist Salz erlaubt.
Sicherungszeiten sind werktags von 07:00 – 20:00 Uhr; sonn- und feiertags von 08:00 – 20:00 Uhr.
Die Sicherungsmaßnahmen sind bis 20:00 Uhr so oft zu wiederholen, wie es zur Verhütung von Gefahren erforderlich ist. Schnee- und Eisreste sind so zu lagern, dass der Verkehr nicht beeinträchtigt wird. Abflussrinnen, Kanaleinlaufschächte und Hydranten müssen freigehalten werden.
Neueste Kommentare