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Seit dem 10.07.2026 ist eine gesetzliche Änderung in Kraft getreten:
Mit dem Wegfall des § 50 Abs. 3 Bundesmeldegesetz (BMG) für Melderegisterauskünfte in besonderen Fällen – hier für Adressbuchverlage, wird infolge auch die Übermittlungssperre an Adressbuchverlage aufgehoben. Grundlage dafür ist eine Änderung im Bundesmeldegesetz (BMG) durch Umsetzung des Gesetzes für den Bürokratierückbau im Bereich des Bundesministeriums des Innern. Das bisherige Widerspruchsrecht nach § 50 Abs. 3 Bundesmeldegesetz (BMG) entfällt ersatzlos.
Eine Widerspruchsmöglichkeit gegen diese Datenübermittlung wird ab dem 10.07.2026 mit dieser gesetzlichen Neuregelung hinfällig. Bereits bestehende Übermittlungssperren an Adressbuchverlage werden aufgehoben!
Dies betrifft nur die Übermittlungssperre an Adressbuchverlage, alle anderen Übermittlungssperren bleiben davon unberührt und haben weiterhin Bestand.
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